Bei der Ermittlung des privaten Nutzungsanteils bei Anwendung der 1 %-Regelung ist auch dann der gesetzliche Faktor von 0,03 % des inländischen Listenpreises des Fahrzeugs je Kalendermonat zugrunde zu legen, wenn der Steuerpflichtige im Monat durchschnittlich weniger als 15 Fahrten zur Betriebsstätte unternommen hat.
Urteil des BFH vom 12.06.2018
Aktenzeichen: VIII R 14/15
DStR 2018, 2195