Sofern die Reparaturkosten für ein Unfallfahrzeug nicht mehr als 130 Prozent des in einem Sachverständigengutachten geschätzten Wiederbeschaffungswerts betragen, ist der Unfallgeschädigte berechtigt, das Fahrzeug trotz Vorliegens eines wirtschaftlichen Totalschadens instand setzen zu lassen. Die Rechtsprechung trägt damit dem sogenannten Integritätsinteresse des Geschädigten an der Weiterbenutzung seines Fahrzeugs Rechnung.
Das Oberlandesgericht Celle wendet diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auch auf die Beschädigung eines gewerblich genutzten Lkw-Anhängers (hier Sattelauflieger) an, sofern ein besonderes Interesse am Erhalt und damit an der Reparatur des Anhängers (Integritätsinteresse) besteht. Das gilt insbesondere dann, wenn der Anhänger zu bestimmten Transportzwecken (hier Transport von Papierrollen) dient, für die er über eine Sonderausstattung verfügt, die nicht „marktüblich“ ist, sondern eigens eingebaut werden musste.
Urteil des OLG Celle vom 02.12.2009
Aktenzeichen: 14 U 123/09
jurisPR-VerkR 4/2010, Anm. 1