Wer infolge eines Verkehrsunfalls während der Reparatur auf sein Fahrzeug verzichten muss, kann entweder die Kosten für einen Mietwagen oder so genannten Nutzungsausfall beanspruchen. Einem Unfallgeschädigten ist auch für einen längeren Zeitraum (hier 168 Tage bei einem wirtschaftlichen Totalschaden) Nutzungsausfall zu zahlen, wenn er nachweisen kann, dass er ohne die Zahlung der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung wirtschaftlich nicht in der Lage war, ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen oder eine Notreparatur an dem Unfallfahrzeug duchzuführen. Nutzungsausfall kann dann bis zur Zahlung der Versicherung und sodann noch für die Zeit verlangt werden, die der Sachverständige für die Wiederbeschaffung veranschlagt hat.
Urteil des AG Essen vom 27.06.2007
Aktenzeichen: 29 C 49/06
DAR 2007, 655