Eine 16-Jährige ließ ihre dunklen Haare in einem Friseursalon blond färben. Obwohl sie äußerte, dass ihre Kopfhaut jucke und brenne, wurde die Behandlung fortgesetzt. Während der folgenden Tage schwoll das Gesicht der jungen Frau an. Alsdann starb in mehreren Bereichen der Kopfhaut Gewebe ab mit der Folge des Verlustes sämtlicher dort vorhandener Haare. Im Universitätsklinikum wurde eine toxische Kontaktdermatitis diagnostiziert. Dass der Friseur für die völlig missglückte Haarfärbung geradestehen muss, liegt auf der Hand. Außergewöhnlich an dem vom Oberlandesgericht Koblenz verhandelten Fall war jedoch die Höhe des festgesetzten Schmerzensgeldes.
Bei einem „derartigen Ausmaß der Schädigung der Kopfhaut der Kundin, der Dauer der Schmerzen, die sie erleiden musste, der Dauer der Krankenhausaufenthalte, den nach dem Gutachten der Ärzte sehr wahrscheinlich irreversiblen Haarverlust in den betroffenen Bereichen und der erheblichen seelischen Belastung („Anpassungsstörung“) durch die Entstellung und die damit einhergehende Beeinträchtigung ihrer persönlichen Integrität als Folge des Schadensereignisses“ hielt das Gericht ein Schmerzensgeld von 18.000 Euro für angemessen.
Urteil des OLG Koblenz vom 22.07.2013
Aktenzeichen: 12 U 71/13
NJW-RR 2013, 1433