Bei einer Pauschalreise (Flug, Hotelunterbringung) nach Mallorca war ursprünglich als Abflugzeit vom Frankfurter Flughafen 4:20 Uhr vorgesehen. Die Ankunft am Zielflughafen sollte um 6:30 Uhr erfolgen. Tatsächlich startete das Flugzeug erst um 23:15 Uhr. Die Landung auf Mallorca erfolgte ca. 2 Stunden später. Die Hotelzimmer konnten erst in den frühen Morgenstunden des nächsten Tages bezogen werden.
Da der betroffene Reisende annähernd einen vollständigen Reisetag verloren hatte und darüber hinaus der Tag/Nachtrhythmus durch die Ankunft erst in den frühen Morgenstunden und die verzögerte Nachtruhe gestört wurde, war für das Amtsgericht Hamburg-St. Georg die bei Flugverspätungen übliche Minderung von 5 Prozent ab der fünften Verspätungsstunde nicht ausreichend, sodass es zu der sich bereits ergebenden Minderung von 75 Prozent des täglichen Reisepreises einen weiteren Abschlag für gerechtfertigt hielt. Dem Touristen wurde danach ein Minderungsbetrag von 20 Prozent des Gesamtreisepreises zuerkannt.
Urteil des AG Hamburg-St. Georg vom 12.07.2013
Aktenzeichen: 920 C 378/12
RRa 2013, 278