Ein Verbraucherschutzverein klagte gegen einen Reiseveranstalter, weil dieser von seinen Kunden bei Reisebuchungen eine Anzahlung von 40 Prozent des Reisepreises verlangte. Dies stelle – so die Begründung – eine unangemessene Benachteiligung der Kunden dar. Anders als die Vorinstanzen vertritt der Bundesgerichtshof die Auffassung, dass auch eine Anzahlung in dieser Höhe zulässig sein kann und führt zur Begründung Folgendes aus:
Bei einer Anzahlung von mehr als 20 Prozent des Reisepreises erhält der Veranstalter – insbesondere bei lange vor dem Reisetermin vorgenommenen Buchungen – einen erheblichen Liquiditätsvorteil auf Kosten des Reisenden, der eben diesen Vorteil verliert, weil er einen beträchtlichen Teil des Reisepreises bereits längere Zeit vor Reisebeginn zahlen muss. Dies ist in der Regel nur dann der beiderseitigen Interessenlage angemessen, wenn der sofort fällig werdende Anteil des Reisepreises dem Veranstalter nicht als Teil seiner liquiden Mittel verbleibt, sondern zur Deckung von Kosten der Reise benötigt wird, die bei dem Veranstalter bereits bei oder vor dem Vertragsschluss mit dem Reisenden und vor Durchführung der Reise anfallen. Der Reiseveranstalter kann deshalb eine Anzahlung von mehr als 20 Prozent des Reisepreises nur dann verlangen, wenn er seinerseits eigene Aufwendungen erbringen (z.B. Beratungskosten durch das Reisebüro) oder fällige Forderungen der Leistungsträger (z.B. Vorfinanzierung der Flugkosten in Höhe von 90 Prozent) erfüllen muss, derer er sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Reisevertrag bedient.
Urteil des BGH vom 25.07.2017
Aktenzeichen: X ZR 71/16
MDR 2017, 1231