Ein Mann nutzte eine angemietete Wohnung über Jahre hinweg heimlich ausschließlich für den Betrieb einer Cannabisplantage. Da die wertvollen Pflanzen permanent ein angenehmes Klima und spezielle Beleuchtung benötigten, manipulierte er den Stromzähler, um trotz des immensen Stromverbrauchs eine normale Wohnnutzung vortäuschen zu können. Als die Sache aufflog und die Polizei die Cannabispflanzen beschlagnahmte, erstellte sie auch eine Liste der Strom verbrauchenden Geräte.
Diese nahm der örtliche Stromanbieter als Grundlage für eine Schätzung des Stromverbrauchs während der Nutzung der Wohnung. Ein Gutachter bestätigte, dass von einem Stromverbrauch von mindestens 50.000 Euro auszugehen ist. Diesen Betrag klagte der Stromanbieter gegen den „Plantagenbetreiber“ ein und bekam vor dem Amtsgericht München Recht. Auch nicht gemessener Strom gilt als im Rahmen des Stromlieferungsvertrages gekauft.
Urteil des OLG Hamm vom 07.12.2012
Aktenzeichen: 19 U 69/11
Pressemitteilung des OLG Hamm