Haben Eheleute in einem Unterhaltsvergleich vereinbart, dass der darin festgesetzte Unterhaltsbetrag nicht abänderbar und dass eventuelles Einkommen der unterhaltsberechtigten Frau nicht anrechenbar sein soll, schließt dies eine nachträgliche Herabsetzung des vom Ehemann geschuldeten Unterhaltsbetrags wegen geänderter Rechtslage nicht aus. Die Unabänderbarkeit bezieht sich hier nur auf die Unterhaltshöhe und die zeitliche Befristung.
Ergibt sich nach der zum 1.1.2008 in Kraft getretenen Unterhaltsrechtsreform eine andere rechtliche Beurteilung der Unterhaltspflicht, kann die abgeschlossene Vereinbarung durchaus zugunsten des unterhaltspflichtigen Ehemannes abgeändert werden.
Urteil des AG Bad Mergentheim vom 16.07.2009
Aktenzeichen: 1 F 92/09
NJW-Spezial 2009, 661