Wollen die an einer Kindesunterhaltsregelung beteiligten Eltern einen vor dem Familiengericht erwirkten Titel über den zu zahlenenden Kindesunterhalt (Urteil oder Beschluss) abändern, sind sie nicht zwingend darauf angewiesen, erneut das Familiengericht anzurufen. Für den Bundesgerichtshof besteht auch die Möglichkeit, die gerichtliche Unterhaltsregelung durch eine Jugendamtsurkunde i.S.v. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO (Zivilprozessordnung) einvernehmlich abzuändern oder zu ersetzen.
Beschluss des BGH vom 07.12.2016
Aktenzeichen: XII ZB 422/15
FamRZ 2017, 370