Ein Vorname gilt gesetzlich grundsätzlich für die gesamte Lebenszeit erworben und ist deshalb nicht frei abänderbar. Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen, wie ein vom Verwaltungsgericht Koblenz entschiedener Fall zeigt. Eine deutsche Mutter wollte nach der Scheidung von ihrem afghanischen Ehemann den Namen des gemeinsamen Sohnes von „Sabsudin“ in „Sebastian“ ändern lassen. Zur Begründung trug sie vor, dass das katholisch getaufte Kind in der Schule unter ständigen Hänseleien seiner Mitschüler wegen seines fremdländischen Namens litt. Dies wurde von den Pädagogen auch bestätigt. Das Gericht sah unter diesen Umständen eine Namensänderung für gerechtfertigt. Die Weigerung des Vaters, der Namensänderung zuzustimmen, hielt das Gericht nicht zuletzt deswegen für unbeachtlich, da dieser seit Jahren keinen Kontakt mehr zu seinem Sohn hatte und auch keinen Unterhalt zahlte.
Urteil des VG Koblenz vom 10.12.2008
Aktenzeichen: 5 K 957/08.KO
Pressemitteilung des VG Koblenz