Die gerichtliche Abberufung eines Aufsichtsratsmitgliedes kann erfolgen, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Einen solchen Grund hält das Oberlandesgericht Frankfurt am Main für gegeben, wenn ein Verbleiben des Mitgliedes im Aufsichtsrat bis zum Ablauf seiner Amtszeit für die Gesellschaft unzumutbar ist, weil dieses seine Kontrollbefugnisse mehrmals überschritten und eklatant missbraucht hat.
Beschluss des OLG Frankfurt vom 01.10.2007
Aktenzeichen: 20 W 141/07
NJW-Spezial 2008, 177
NZG 2008, 272