Die Abberufung eines Geschäftsführers ist grundsätzlich nur mit der in der Satzung vereinbarten Mehrheit der Gesellschafterstimmen möglich. Ausnahmsweise ist die Abberufung auch ohne Mehrheitsbeschluss zulässig, wenn der Geschäftsführer durch sein Verhalten seine Pflichten in so gravierender Weise verletzt hat, dass eine Fortführung seiner Tätigkeit der GmbH und ihren Gesellschaftern nicht zugemutet werden kann. Ferner muss sein Fehlverhalten so schwer wiegen, dass die Weigerung der anderen Gesellschafter zur Abberufung einen Verstoß gegen die gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten darstellt.
Unter diesen Voraussetzungen kann deren Zustimmung durch das angerufene Gericht ersetzt werden. Das Oberlandesgericht Köln hält ein tiefgreifendes Zerwürfnis zwischen dem Geschäftsführer einer GmbH und der Gesellschaft für die Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund für ausreichend.
Urteil des OLG Köln vom 01.06.2010
Aktenzeichen: 18 U 72/09
GmbHR 2011, 135
NZG 2011, 307