Nach einem Urteil des Amtsgerichts Köln ist in der Regel weder das Fotografieren von Sachen eines anderen als solches noch die Veröffentlichung der Fotografien im Internet als unzulässige Einwirkung auf das Eigentum anzusehen. Der Fotografiervorgang hat keinerlei Auswirkung auf die Sache selbst. Er hindert den Eigentümer nicht daran, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und stört ihn auch nicht in seinem Besitz.
In der Fertigung und Verbreitung von Fotos kann jedoch dann eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegen, wenn ein besonderer Bezug zur menschlichen Persönlichkeit, z.B. dadurch besteht, dass die auf dem Foto abgebildeten Sachen Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Rechtsgutsinhabers zulassen. Dies kann etwa bei dem ungenehmigten Fotografieren eines fremden Hauses und der ungenehmigten Verbreitung dieser Fotos der Fall sein.
Im entschiedenen Fall wehrte sich ein Landwirt gegen die Ablichtung eines ihm gehörenden Kalbes durch Tierschützer, die in einer u.a. im Internet geführten Aktion die Schlachtung des Tieres verhindern wollten. Das Gericht verneinte hier eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Bauern durch die Veröffentlichung der Fotos auf der Internetseite der Tierschützer (www.rettet-anita.de).
Urteil des AG Köln vom 22.06.2010
Aktenzeichen: 111 C 33/10
JurPC Web-Dok. 154/2010