Ein Automobilhersteller kann es einer markenunabhängigen Reparaturwerkstatt aufgrund seines Markenrechts verbieten, mit der Bildmarke des Herstellers für die angebotenen Reparatur- und Wartungsarbeiten zu werben. Der Bundesgerichtshof untersagte es demzufolge dem bundesweit tätigen Autoservice ATU Auto-Teile-Unger Handels GmbH & Co. KG auf Klage der Volkswagen AG, das geschützte VW-Zeichen im Kreis in seiner Werbung abzubilden, in der Servicearbeiten und Ersatzteillieferungen u.a. für Volkswagen angeboten werden. Der Händler hätte bei der Beschreibung des Gegenstands der von ihm angebotenen Dienstleistungen ohne Weiteres auf die Wortzeichen „VW“ oder „Volkswagen“ zurückgreifen können und war folglich nicht auf die Verwendung des markenrechtlich geschützten Bildzeichens angewiesen.
Urteil des BGH vom 14.04.2011
Aktenzeichen: I ZR 33/10
Pressemitteilung des BGH