Eine Hauseigentümerin versuchte, sich gerichtlich dagegen zur Wehr zu setzen, dass ihr Haus unter Benennung ihres Namens und ihrer Adresse in dem Internetangebot „Bilderbuch-Köln“ abgebildet wird. Auf der gewerblichen Internetseite können Sehenswürdigkeiten, öffentliche Gebäude und auch Privathäuser systematisch durch Eingabe von Straßennamen und Hausnummern gesucht werden. Das Ergebnis bietet dann eine über Geokoordinaten eindeutig lokalisierbare Ansicht des Gebäudes, das damit einer Gebäudeadresse zugeordnet werden kann.
Das Landgericht Köln lehnte einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Hauseigentümerin ab, da die Abbildung des Anwesens im Internet nur das wiedergibt, was auch für den Betrachter vor Ort ohne weiteres zutage tritt. Denn direkt vor Ort sind Haus, Anschrift und Name des Hausbewohners mindestens so offenbar wie in dem beanstandeten Internetauftritt. Auch einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verneinte das Gericht. Da sich der Betreiber der Internetseite nicht darauf beschränkte, bestimmte Örtlichkeiten abzubilden und diese im Stadtplan genau zu lokalisieren, sondern darüber hinaus Informationen zu Hintergründen von Stadtgeschichte und Architektur gab, handelt es sich um eine journalistisch-redaktionelle Bearbeitung, für die das sogenannte Medienprivileg gilt, was u.a. eine Abbildung von Gebäuden ohne ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen gestattet.
Urteil des LG Köln vom 13.01.2010
Aktenzeichen: 28 O 578/09
K&R 2010, 210
CR 2010, 198