Das Überholverbotszeichen der Straßenverkehrsordnung regelt – so das Oberlandesgericht Hamm – nicht nur den Beginn, sondern verbietet auch die Fortsetzung und die Beendigung des Überholvorgangs innerhalb der Überholverbotszone. Ein bereits eingeleiteter Überholvorgang muss daher noch vor dem Verbotsschild abgebrochen werden.
Diese Entscheidung ist vor allem für Lastkraftwagen wichtig, bei denen insbesondere auf Autobahnen Überholvorgänge nicht selten mehrere Kilometer in Anspruch nehmen. Selbst wenn sich ein Lkw bereits schräg vor dem zu überholenden Fahrzeug befindet, aber noch keinen hinreichenden Sicherheitsabstand gewonnen hat, um vor dem überholten Fahrzeug einscheren zu können, muss das Überholmanöver abgebrochen werden. Der Lkw-Fahrer muss sein Fahrzeug dann gegebenenfalls verlangsamen, sich zurückfallen lassen und wieder in die rechte Fahrspur einordnen.
Beschluss des OLG Hamm vom 07.10.2014
Aktenzeichen: 1 RBs 162/14
Pressemitteilung des OLG Hamm