Ein eBay-Mitglied stellte eine gebrauchte Digitalkamera nebst Zubehör für sieben Tage bei eBay zur Auktion ein. Am folgenden Tag beendete der Verkäufer das Angebot vorzeitig. Der bis zu diesem Zeitpunkt Höchstbietende verlangte die Übereignung der Kamera gegen Zahlung des abgegebenen Gebots von 70 Euro. Der Anbieter berief sich demgegenüber darauf, die Kamera sei ihm gestohlen worden. Für diesen Fall sähen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Möglichkeit des Abbruchs der Auktion vor. Die entsprechende Klausel der eBay-AGB lautet: „Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn, der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.“
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass hierunter auch der Diebstahl des angebotenen Gegenstandes fällt. In den allen Auktionsteilnehmern zugänglichen Hinweisen zum Auktionsablauf wird ausdrücklich auch der Verlust des Verkaufsgegenstandes als rechtfertigender Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung genannt. Hierdurch ist für alle Auktionsteilnehmer ersichtlich, dass der Verkäufer nach den für die Auktion maßgeblichen „Spielregeln“ berechtigt ist, auch im Falle des Abhandenkommens durch Diebstahl sein Angebot vorzeitig zu beenden. Ein wirksamer Kaufvertrag mit dem Höchstbietenden war daher durch den Auktionsabbruch nicht zustande gekommen.
Urteil des BGH vom 08.06.2011
Aktenzeichen: VIII ZR 305/10
EBE/BGH 2011, 255