Ein Ehepaar hatte eine Karibikkreuzfahrt mit entsprechenden Zubringerflügen gebucht. In Madrid verpassten die beiden Passagiere wegen einer Verspätung ihrer Düsseldorf-Maschine den Anschlussflug nach Miami. Statt die in den Reiseunterlagen angegebene Notfallnummer anzurufen, um das weitere Vorgehen mit dem Reiseveranstalter zu besprechen, flog das Paar kurzerhand nach Deutschland zurück. Die Eheleute wollten den Reisepreis zurückerstattet bekommen und forderten zudem eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreuden.
Das Landgericht Frankfurt am Main wies die Ansprüche der verhinderten Kreuzfahrtgäste ab. Ihnen wäre es zuzumuten gewesen, die Notrufnummern anzurufen. Zudem hätten sie sich einen anderen Anschlussflug suchen müssen, auch wenn sie dadurch den ersten Tag der Kreuzfahrt verpasst hätten. Dies hätte allenfalls eine Reisepreisminderung von sieben Prozent gerechtfertigt. Keinesfalls waren die beiden Touristen jedoch berechtigt, die gesamte Reise abzubrechen.
Urteil des LG Frankfurt/Main vom 02.11.2006
Aktenzeichen: 2/19 O 201/05
RRa 2008, 22