Nach § 909 BGB darf ein Grundstück nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, es ist für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt. Anderenfalls kann der betroffene Nachbar Schadensersatz verlangen.
Der Bundesgerichtshof vertritt die Auffassung, dass der Abbruch eines oberirdischen Bauwerks (hier einer Grenzmauer), der dazu führt, dass das angrenzende Grundstück seinen Halt verliert, einer Vertiefung des Grundstücks nicht gleichgesetzt werden kann. Sind durch den Abbruch Schäden am Nachbargrundstück zu befürchten, ist der Grundstückseigentümer allerdings zu einer Ankündigung der Abrissarbeiten verpflichtet, die so rechtzeitig erfolgen muss, dass sie den Grundstücksnachbarn in die Lage versetzt, vorher eigene Stützmaßnahmen zu treffen.
Urteil des BGH vom 29.06.2012
Aktenzeichen: V ZR 97/11
MDR 2012, 1027
NJW-RR 2012, 1160