Eine Baubehörde ordnete den Abriss eines seit Jahren nicht mehr zweckentsprechend genutzten und ebenso lange im Verfall befindlichen Gebäudes an. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehbarkeit der Abbruchverfügung angeordnet. Der Grundstückseigentümer legte gegen beide Anordnungen Rechtsmittel ein.
Das Verwaltungsgericht Koblenz erklärte vorab die sofortige Vollziehbarkeit der Abbruchverfügung für unwirksam. Sofern keine besondere Dringlichkeit und Gefahr für Personen oder Sachen Dritter ersichtlich ist, muss dem Eigentümer die Möglichkeit gegeben werden, die Rechtmäßigkeit der Abbruchverfügung gerichtlich überprüfen zu lassen. Der Eigentümer kann demnach zunächst den Abschluss des Klageverfahrens abwarten.
Beschluss des VG Koblenz vom 12.10.2009
Aktenzeichen: 7 L 850/09.KO
Pressemitteilung des VG Koblenz