Ein Erblasser hatte mehrere Testamente errichtet, in denen er jeweils verschiedene Personen als Alleinerben eingesetzt hatte. In der Folge stritten die eingesetzten Erben darüber, ob das zuletzt gefertigte Testament wegen behaupteter Testierunfähigkeit des Erblassers wirksam ist. Im Rahmen eines Prozessvergleichs verzichtete der in dem früheren Testament Bedachte schließlich gegen Zahlung einer Abfindung auf seine Erbenstellung.
Der Bundesfinanzhof hat nun unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsauffassung entschieden, dass eine Abfindung, die als Gegenleistung für den Verzicht auf ein vermeintliches Erbrecht bezahlt wird, nicht der Erbschaftsteuer unterliegt.
Urteil des BFH vom 04.05.2011
Aktenzeichen: II R 34/09
BB 2011, 1557
StBW 2011, 589