Nach § 1a Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) steht einem Arbeitnehmer bei einer betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung eine Abfindung zu, wenn er keine Kündigungsschutzklage erhebt. Der Abfindungsanspruch geht auch dann durch die Erhebung der Kündigungsschutzklage endgültig verloren, wenn der Arbeitnehmer die Klage später wieder zurücknimmt. Anderenfalls würde der Zweck der Regelung unterlaufen, eine gerichtliche Auseinandersetzung über die Wirksamkeit der Kündigung zu vermeiden.
Urteil des BAG vom 13.12.2007
Aktenzeichen: 2 AZR 971/06
BAG online