Mieter und Vermieter stritten darüber, ob der Vermieter bei der Nebenkostenabrechnung stets nur die Kosten abrechnen darf, die auf einem Verbrauch im Abrechnungszeitraum beruhen, oder ob er auch die Kosten geltend machen kann, mit denen er selbst im Abrechnungszeitraum belastet wird. Im konkreten Fall rechnete der Vermieter für das Kalenderjahr 2004 diejenigen Kosten als Wasser- und Abwasserkosten ab, die er im Jahr 2004 an den Wasserversorger gezahlt hatte (so genanntes Abflussprinzip), nämlich die im Jahr 2004 fälligen Vorauszahlungen sowie eine Nachzahlung, die er aufgrund der im Sommer 2004 erteilten Abrechnung zu leisten hatte.
Der Bundesgerichtshof billigte die Abrechnungsmethode des Vermieters. Dieser war daher berechtigt, nach dem so genannten Abflussprinzip zu verfahren und die von ihm selbst im Jahr 2004 an den Wasserversorger geleisteten fälligen Zahlungen im Abrechnungszeitraum 2004 anteilig auf die Mieter umzulegen, auch wenn die Zahlungen zum Teil noch für den Wasserverbrauch und die Abwasserbeseitigung des Jahres 2003 bestimmt waren. Anderenfalls müsste ein Vermieter jeweils den Gesamtverbrauch zum Jahresende ablesen oder schätzen und die Abrechnungen des Wasserversorgers auf die einzelnen Kalenderjahre aufteilen. Der damit verbundene zusätzliche Aufwand ist für den Vermieter nicht zumutbar.
Urteil des BGH vom 20.02.2008
Aktenzeichen: VIII ZR 49/07
NWB 2008, 1015