Leistet der Geschäftsführer nach Eintritt der Insolvenzreife der Gesellschaft noch Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, ist dies im Gegensatz zur Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes nicht vereinbar. Dies führt zur Strafbarkeit und persönlichen Haftung des Geschäftsführers (§ 64 S. 1 und 2 GmbHG, § 266a Abs. 1 StGB).
Urteil des BGH vom 08.06.2009
Aktenzeichen: II ZR 147/08
NZG 2009, 913
DStR 2009, 1710