Sonderabgaben unterliegen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts engen Grenzen und müssen im Vergleich zu Steuern seltene Ausnahmen bleiben. Dementsprechend untersagte das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung aus dem Jahr 2009 (Aktenzeichen 2 BvL 54/06) die Erhebung eines Werbebeitrags durch die Centrale Marketinggesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft (CMA), die unter dem Slogan „Bestes vom Bauern“ Agrarprodukte bewarb.
Anders beurteilte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz nun die Abgaben für den Deutschen Weinfonds und für die Gebietsweinwerbung. Der Deutsche Weinfonds ist eine Gemeinschaftseinrichtung der deutschen Weinwirtschaft, die insbesondere die Aufgaben hat, zur Förderung der Qualität und des Absatzes deutscher Weine Marketingmaßnahmen im In- und Ausland durchzuführen und deutsche Weinbezeichnungen im In- und Ausland zu schützen.
Das Gericht hielt die vom Gesetzgeber im Weingesetz angeordneten staatlich organisierten Fördermaßnahmen für geeignet und notwendig, um die deutsche Weinwirtschaft mit ihrer vergleichsweise geringen Marktstärke sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch auf den wichtigen Exportmärkten zu fördern. Angesichts der kleinteiligen Betriebsstruktur der Winzer und Kellereien kann diese Marktschwäche von den Abgabepflichtigen durch eigene Fördermaßnahmen nicht gleich erfolgreich kompensiert werden. Im Ergebnis hielt das Gericht die angemessene Beitragserhebung von weniger als 1 Cent pro Liter Wein für verfassungsgemäß.
Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 08.12.2010
Aktenzeichen: 8 A 10282/10.OVG, 8 A 10927/10.OVG u.a.
Pressemitteilung des OVG Rheinland-Pfalz