Der einem Schwerbehinderten nach dem Gesetz zustehende Zusatzurlaub ist ebenso wie der Mindesturlaub nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses durch Geldleistung abzugelten, wenn der Zusatzurlaub nicht gewährt werden konnte, weil der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt war.
Urteil des BAG vom 23.03.2010
Aktenzeichen: 9 AZR 128/09
Betriebs-Berater 2010, 1467