Kündigungsschutzverfahren enden nicht selten mit einem Prozessvergleich, der in der Regel auch eine sogenannte Abgeltungsklausel enthält, wonach „wechselseitig alle finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, ob bekannt oder unbekannt und aus welchem Rechtsgrund“ erledigt sein sollen.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer in einem gerichtlichen Vergleich wirksam auch auf die Abgeltung seines gesetzlichen Mindesturlaubs verzichten kann. Nach dem Bundesurlaubsgesetz sind nur einzelvertragliche Abreden unzulässig, die das Entstehen von Urlaubsabgeltungsansprüchen ausschließen. Hatte der Arbeitnehmer hingegen während der Beschäftigungszeit die Möglichkeit, die Urlaubsabgeltung in Anspruch zu nehmen und hat er davon abgesehen, steht weder deutsches noch Unionsrecht einem in einem gerichtlichen Vergleich erklärten Verzicht des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung entgegen.
Urteil des BAG vom 14.05.2013
Aktenzeichen: 9 AZR 844/11
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