Der Prüfer einer Hausarbeit eines BWL-Studenten bewertete die Arbeit aufgrund eines festgestellten Täuschungsversuchs mit der Note „5,0“ („nicht ausreichend“). Der Student bestritt, abgeschrieben zu haben, und zog gegen die Benotung vor Gericht.
Die Richter des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg stellten bei einer genauen Betrachtung der vorgelegten Arbeit im Vergleich mit einer vom Prüfer entdeckten Internetquelle fest, dass der Prüfling sich an mindestens zwölf verschiedenen Stellen der Arbeit durch wörtliche oder nahezu wörtliche Übernahmen ohne jede Kenntlichmachung von „Zwischen-“ oder „Letzt-„Quellen bedient hatte. Der Einwand des Prüflings, es liege keine relevante Täuschung vor, musste danach ohne Erfolg bleiben. Die mangelhafte Benotung erfolgte somit zu Recht.
Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 30.11.2011
Aktenzeichen: 10 N 48.09
JurPC Web-Dok. 25/2012