Die Abgrenzung der Vertragsarten Kaufvertrag und Werkvertrag ist aufgrund der jeweiligen Besonderheiten und der damit verbundenen erheblichen rechtlichen Konsequenzen hinsichtlich Gewährleistung und Verbraucherrechte (z.B. Widerrufsrecht) von erheblicher praktischer Bedeutung. Der Bundesgerichtshof führt hierzu Folgendes aus:
Für die Abgrenzung von Kauf- und Werklieferungsverträgen einerseits und Werkverträgen andererseits ist maßgeblich, auf welcher der Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt. Liegt der Schwerpunkt des Vertrags auf der mit dem Warenumsatz verbundenen Übertragung von Eigentum und Besitz, liegt ein Kauf- oder Werklieferungsvertrag vor. Liegt der Schwerpunkt des Vertrags dagegen nicht auf dem Warenumsatz, sondern schuldet der Unternehmer die Herstellung eines funktionstauglichen Werks, ist von einem Werkvertrag auszugehen.
In dem konkreten Fall ging der Bundesgerichtshof bei der Erstellung eines Senkrechtlifts an einem Gebäude von einem Werkvertrag aus, da der Schwerpunkt des Vertrags nicht in einem Warenumsatz, sondern in der Planung des Lifts und der funktionstauglichen Einpassung entsprechend der Planung der für die Errichtung des Lifts zu liefernden Einzelteile an die Außenfassade des Wohnhauses lag.
Urteil des BGH vom 30.08.2018
Aktenzeichen: VII ZR 243/17
BauR 2019, 107