Eine fehlerhafte Abgrenzung zwischen Werkvertrag und (illegaler) Arbeitnehmerüberlassung hat nicht nur vor dem Hintergrund der Strafandrohung nach § 266a StGB und den Ordnungswidrigkeitstatbeständen des AÜG, sondern wegen der weitreichenden beitragsrechtlichen Folgen (§ 28e SGB IV) erhebliche praktische Bedeutung.
Hat ein Bauunternehmen ein Fremdunternehmen mit Verfugungsarbeiten an einem zuvor errichteten Bauwerk beauftragt und verfügt der Beauftragte als eine reine Dienstleistungsgesellschaft weder über einen eigenen bauunternehmenstypischen Geschäftsbetrieb noch über einen Fuhrpark oder Bauhof, handelt es sich um eine reine Gestellung von Baufacharbeitern. In einem derartigen Fall geht das Landessozialgericht Stuttgart von einer (illegalen) Arbeitnehmerüberlassung aus.
Urteil des LSG Stuttgart vom 16.10.2012
Aktenzeichen: L 11 KR 19/11
jurisPR-ArbR 9/2013, Anm. 6
IBR 2013, 150