Besteht beim Abschluss eines Mietvertrages über eine Wohnung unter den Vertragsparteien Einigkeit darüber, dass der Mieter die Wohnung nicht selbst, sondern zur beruflichen Weitervermietung benutzt, um aus den Mieteinnahmen seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, ist das Mietverhältnis rechtlich als Gewerbemietverhältnis zu qualifizieren. Dem steht nicht entgegen, dass die Vertragsparteien es als Wohnraummietverhältnis bezeichnet haben.
In diesem Fall finden daher nicht die z.B. für die Kündigung mieterfreundlicheren gesetzlichen Regelungen für die Wohnraummiete, sondern die für Vermieter weniger strengen Vorschriften des Gewerbemietrechts Anwendung.
Urteil des OLG Frankfurt vom 16.06.2010
Aktenzeichen: 2 U 220/09
jurisPR-MietR 2/2011 Anm. 1
ZMR 2011, 119