Der Bundesgerichtshof erklärte eine Klausel in den Versicherungsbedingungen einer Krankentagegeldversicherung für unwirksam, wonach die Versicherungsfähigkeit eines Arbeitnehmers und damit der Fortbestand des Versicherungsvertrages von einem ununterbrochenen festen Arbeitsverhältnis abhängig gemacht wird. Dies schränkt die sich aus der Natur der Krankentagegeldversicherung ergebenden wesentlichen Rechte des Versicherten so ein, dass das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet ist.
Die Karlsruher Richter legten die beanstandete Klausel ergänzend dahingehend aus, dass die Versicherungsfähigkeit erst zu dem Zeitpunkt entfällt, für den feststeht, dass der Versicherungsnehmer keine neue Tätigkeit als Arbeitnehmer mehr aufnehmen will oder aufgrund objektiver Umstände festgestellt werden kann, dass die Arbeitsuche trotz ernsthafter Bemühungen ohne Erfolg bleiben wird.
Urteil des BGH vom 27.02.2008
Aktenzeichen: IV ZR 219/06
MDR 2008, 687