Eine gekaufte Sache ist fehlerhaft, wenn ihr Zustand von dem abweicht, was die Parteien bei Abschluss des Kaufvertrages gemeinsam, auch stillschweigend, vorausgesetzt haben, und diese Abweichung den Wert der Kaufsache oder ihre Eignung zum vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch herabsetzt oder beseitigt.
Ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück, dessen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung davon abhängt, dass ein Nachbar die Mitbenutzung seiner Leitungen auf freiwilliger Basis (weiterhin) gestattet, ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs mit einem Fehler behaftet, der den Käufer zum Vertragsrücktritt und Schadensersatz berechtigt.
Urteil des BGH vom 08.04.2011
Aktenzeichen: V ZR 185/10
EBE/BGH 2011, 172
NJW 2011, 2128-