Beginnt eine vom Steuerpflichtigen einzuhaltende Frist mit Ablauf des Jahres der Steuerentstehung und fällt das Jahresende auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Samstag, endet die Festsetzungsfrist für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis – hier für eine sogenannte Antragsveranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG – erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages.
Urteil des BFH vom 20.01.2016
Aktenzeichen: VI R 14/15
DStR 2016, 753
DB 2016, 810