Auch wenn ein wichtiger Grund für die Abberufung des Verwalters vorliegt, muss dies nicht zwingend zur Kündigung des Verwaltervertrages führen. Den Wohnungseigentümern steht insoweit ein Ermessenspielraum zu, ob sie einen solchen Schritt im Hinblick auf die bisherigen Leistungen des Verwalters mehrheitlich für notwendig halten und nach einer Erörterung der Mängel mit dem Verwalter auf eine Besserung in der Zukunft vertrauen. Erweist sich danach die Ablehnung der Abberufung aus objektiver Sicht als vertretbar, kann sie von einem einzelnen Wohnungseigentümer nicht erfolgreich angefochten werden.
Urteil des BGH vom 10.02.2012
Aktenzeichen: V ZR 105/11
Grundeigentum 2012, 555