Die Mitgliedschaft in einer Wirtschafts- oder Berufsvereinigung kann für ein Unternehmen mit erheblichen Vorteilen verbunden sein, z.B. durch den erleichterten Zugang zu Informationen oder eine effektive Interessenvertretung. Nach § 20 Abs. 6 GWB dürfen Wirtschafts- und Berufsvereinigungen die Aufnahme eines Unternehmens nicht verweigern, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.
Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags darf nicht mit der nachträglichen Änderung der Satzung der Wirtschaftsvereinigung begründet werden, wenn die Satzungsänderung (auch) der Abwehr des Aufnahmeantrags des Unternehmens gedient hat. Entspricht die Satzungsänderung jedoch der tatsächlichen Praxis der Vereinigung in der Vergangenheit und erfüllt das die Aufnahme begehrende Unternehmen die Aufnahmekriterien nicht, liegt keine unsachliche Ungleichbehandlung und damit keine Wettbewerbsbehinderung vor.
Urteil des LG Köln vom 09.02.2012
Aktenzeichen: 88 O (Kart) 33/10
jurisPR-WettbR 10/2012, Anm. 1