Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen der Religionszugehörigkeit eines abgelehnten Stellenbewerbers setzt voraus, dass die ausgeschriebene Stelle für den Bewerber objektiv geeignet ist. Daran fehlt es jedenfalls dann, wenn er dem in der Stellenausschreibung enthaltenen Anforderungsprofil nicht ansatzweise entspricht.
Im entschiedenen Fall hatte die zur Evangelischen Kirche Deutschlands gehörende Diakonie eine Stelle für Sozialpädagogen für das Teilprojekt „Integrationslotse Hamburg“ ausgeschrieben. In der Stellenausschreibung hieß es u.a.: „Sie verfügen über ein abgeschlossenes Studium der Sozialwissenschaft/ Sozialpädagogik (o.Ä.) … Als diakonische Einrichtung setzen wir die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche voraus.“ Auf die Stelle bewarb sich u.a. eine ausgebildete Reiseverkehrskauffrau, die nicht über die Allgemeine Hochschulreife verfügte und auch keiner christlichen Kirche angehörte. Das Landesarbeitsgericht sah in der Ablehnung der Bewerberin keine Diskriminierung wegen der Religionszugehörigkeit, da sie dem Anforderungsprofil in keiner Weise entsprach. Eine Diskriminierung war auch nicht darin zu sehen, dass eine Mitarbeiterin der Diakonie bei der Bewerberin anrief und anfragte, ob sie denn bereit wäre, in die evangelische Kirche einzutreten, was die Angerufene verneinte.
Urteil des LArbG Hamburg vom 29.10.2008
Aktenzeichen: 3 Sa 15/08
jurisPR-ArbR 13/2010, Anm. 2