Einer Kommune steht bei ihrer Auswahlentscheidung über die Zulassung von Standbetreibern zum Beispiel bei einem Weihnachtsmarkt ein weitgehendes Gestaltungsermessen zu. So ist es nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln zulässig, wenn die Behörde bei der Marktplanung nur noch kleinere Getränkestände vorsieht und deshalb einen Glühweinstand, dem in den vergangenen Jahren stets derselbe Standort zugewiesen wurde, schon aufgrund seiner Größe nunmehr unberücksichtigt lässt. Soweit die Entscheidung von sachlichen Erwägungen getragen ist, kann sie gerichtlich nicht abgeändert werden.
Urteil des VG Köln vom 30.10.2014
Aktenzeichen: 1 K 4123/14
Pressemitteilung des VG Köln