Der Mieter kann von seinem Vermieter die Zustimmung zur Untervermietung verlangen, wenn er nach Abschluss des Vertrags ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung erlangt. Der Vermieter darf die Genehmigung nur verweigern, sofern ein wichtiger Grund in der Person des Untermieters gegeben ist. Wird die Erteilung der Genehmigung danach grundlos verweigert, steht dem Mieter ein Sonderkündigungsrecht zu.
Das bloße Schweigen des Vermieters kann jedenfalls dann nicht als Verweigerung der Erlaubnis gewertet werden, wenn der Vermieter wegen einer nicht unwesentlichen Änderung des Vertragszwecks (hier vom Betrieb eines Fliesen- und Ofenbaugeschäftes in einen Getränkeverkaufsraum und einen Pizza-Lieferservice) nicht verpflichtet gewesen ist, die Erlaubnis für die Untervermietung zu erteilen. Gegen eine Deutung des Vermieterschweigens als Verweigerung der Genehmigung spricht auch, wenn der Vermieter durch die Duldung von Umbauten für eine andere Nutzungsart signalisiert hat, dass er einer Untervermietung grundsätzlich positiv gegenübersteht. Im Ergebnis stand dem Mieter dann kein Sonderkündigungsrecht zu.
Der Fall wäre möglicherweise anders zu beurteilen, wenn der Mieter in seinem Schreiben mitgeteilt hätte, dass das Schweigen des Vermieters innerhalb einer gesetzten Frist als Verweigerung der Erlaubnis gewertet werde.
Urteil des KG Berlin vom 11.10.2007
Aktenzeichen: 8 U 34/07
KGR Berlin, 2008, 490