Gemäß § 1767 BGB kann ein Volljähriger als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Eine sittliche Rechtfertigung der Adoption eines Volljährigen ist insbesondere dann anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist. Das Eltern-Kind-Verhältnis unter Erwachsenen wird dabei wesentlich durch eine auf Dauer angelegte Bereitschaft zu gegenseitigem Beistand geprägt, wie ihn sich leibliche Eltern und Kinder typischerweise leisten.
Hält das für eine Erwachsenenadoption zuständige Vormundschaftsgericht diese Voraussetzungen nicht für erfüllt und stehen bei der beabsichtigten Adoption offenbar steuerliche Motive im Vordergrund, hat es den Antrag zurückzuweisen.
Beschluss des OLG München vom 19.12.2008
Aktenzeichen: 31 Wx 49/08
OLGR München 2009, 168