Sogenannte Bekenntnisschulen genießen insofern einen besonderen Status, als sie von ihrer Ausrichtung her grundsätzlich für Kinder des jeweiligen Bekenntnisses gedacht sind. Bekenntnisfremde Kinder müssen nur ausnahmsweise aufgenommen werden, wenn keine andere Schule zur Verfügung steht.
Das Verwaltungsgericht Minden hat entschieden, dass die Ablehnung eines bekenntnisfremden Schülers auch dann gerechtfertigt ist, wenn in der Schule bereits zahlreiche Schüler von der Teilnahme am Religionsunterricht befreit sind. Eine Bekenntnisschule muss die Möglichkeit haben, durch entsprechende Aufnahmekriterien einem „Bekenntnisschwund“ entgegenzuwirken. Steht schon von vornherein fest, dass ein Schüler wegen seines anderen Bekenntnisses nicht am katholischen Religionsunterricht teilnehmen wird, kann er abgelehnt werden. Da in dem entschiedenen Fall für eine abgelehnte Muslimin eine andere Grundschule mit zumutbarem Schulweg zur Verfügung stand, war ihre Abweisung rechtens.
Urteil des VG Minden vom 28.02.2014
Aktenzeichen: 8 K 1719/13
Pressemitteilung des VG Minden