Arbeitgeber verletzen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn sie gegen ein gesetzlich normiertes Benachteiligungsverbot verstoßen. Seit dem 18. August 2006 ist dieses Verbot im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geregelt. Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Eine unzulässige Benachteiligung im Einstellungsverfahren im Sinn des Gesetzes liegt jedoch nur dann vor, wenn der Bewerber für die zu besetzende Stelle objektiv in Betracht kommt und tatsächlich eine ernsthafte Bewerbung abgegeben hat. Dagegen sprach in einem vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall, dass der auf eine Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund des Geschlechts klagende Bewerber bereits einer Vollzeitbeschäftigung nachging, bei der er erheblich mehr verdiente als bei der ausgeschriebenen Stelle, und auch andere nachvollziehbare Gründe für einen Stellenwechsel nicht ersichtlich waren. Dem Kläger ging es im vorliegenden Fall offenbar nur um die Entschädigungszahlung. Seine Klage wurde abgewiesen.
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 11.01.2008
Aktenzeichen: 6 Sa 522/07
Pressemitteilung des LAG Rheinland-Pfalz