Der Bundesgerichtshof hat keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass ein Sozialplan eine Kürzung der Abfindung für den Fall der Ablehnung eines zumutbaren Weiterbeschäftigungsangebots (hier an einem anderen Betriebsort) vorsieht. Eine solche Differenzierung ist sachlich gerechtfertigt, da sie gerade dem Sinn und Zweck eines Sozialplans entspricht, Beschäftigungslosigkeit nach Möglichkeit zu vermeiden.
Urteil des BAG vom 06.11.2007
Aktenzeichen: 1 AZR 960/06
NZA 2008, 232