Erstmals hat sich ein Oberlandesgericht mit der umstrittenen Frage der Abmahnbarkeit von Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) befasst. Zuvor hatte das Landgericht Würzburg die Abmahnbarkeit bejaht. Das Landgericht Bochum hatte sie dagegen abgelehnt.
Das Oberlandesgericht Hamburg bejaht grundsätzlich die Abmahnfähigkeit von Verstößen durch Wettbewerber nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, vertritt im Übrigen jedoch eine differenzierte Auffassung: Bei einem Verstoß gegen § 3a UWG muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die verletzte Vorschrift der DS-GVO tatsächlich eine Regelung des Marktverhaltens beinhaltet. Denn nur dann kann ein Mitbewerber den Verstoß abmahnen. Dient die verletzte Vorschrift dagegen dazu, die Interessen Dritter oder andere Gemeinschaftsgüter zu schützen, ohne dabei gleichzeitig auch dem Schutz der Interessen von Marktteilnehmern zu dienen, ist eine Abmahnfähigkeit durch Mitbewerber nicht gegeben.
Urteil des OLG Hamburg vom 25.10.2018
Aktenzeichen: 3 U 66/17
JURIS online