Nach § 97a Abs. 2 UrhG beschränken sich die Anwaltsgebühren für die erstmalige Abmahnung eines Urheberrechtsverstoßes in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs, also durch eine Privatperson, auf 100 Euro.
Nach einem Urteil des Amtsgerichts Köln findet die Kappungsgrenze des § 97a Abs. 2 UrhG von 100 EUR für die Geltendmachung von Abmahnkosten Anwendung, wenn ein privater eBay-Verkäufer bei den von ihm angebotenen Parfüm- und Kosmetikartikeln unberechtigt drei Abbildungen verwendet, die von einem gewerblichen eBay-Verkäufer für diese Produkte angefertigt wurden, und der Wert der verwendeten Fotos nicht über 180 Euro liegt.
Urteil des AG Köln vom 31.03.2010
Aktenzeichen: 125 C 417/09
Kommunikation & Recht 2010, 526