Hat ein durch ein wettbewerbswidriges Verhalten verletztes Unternehmen den Erlass einer auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung gegen den Verletzer erwirkt und lässt es, ohne vorher die Zustellung der Beschlussverfügungen zu veranlassen bzw. die Titel zu erwähnen, den Verletzer mit einem anwaltlichen Schreiben wegen desselben Vorgangs abmahnen, kann es die Kosten für die anwaltliche Tätigkeit nicht ersetzt verlangen.
Obwohl ein derartiges Vorgehen rechtlich nicht zu beanstanden ist, liegt in einer unter Verschweigen der gerichtlichen Entscheidung (so genannte Schubladenverfügung) ausgesprochenen Abmahnung nebst Aufforderung zur Unterlassungsverpflichtungserklärung ein gewisses Täuschungspotenzial, das die Erstattungsfähigkeit der Anwaltsgebühren als rechtsmissbräuchlich erscheinen lässt.
Urteil des OLG Köln vom 07.12.2007
Aktenzeichen: 6 U 118/07
OLGR Köln 2008, 193