Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, ob vor der Einleitung eines Verfahrens zur Entziehung des Wohnungseigentums nach § 18 Abs. 1 WEG zwingend eine Abmahnung erforderlich ist und dazu Folgendes ausgeführt:
„Grundsätzlich setzt eine Entziehung des Wohnungseigentums eine Abmahnung voraus, denn die harte Maßnahme Entziehung darf nur als letztes Mittel zur Wiederherstellung des Gemeinschaftsfriedens eingesetzt werden. Eine Abmahnung ist nur ausnahmsweise entbehrlich, etwa wenn diese der Gemeinschaft unzumutbar ist oder offenkundig keine Aussicht auf Erfolg besteht.
Setzt ein Wohnungseigentümer, gegen den bereits ein gerichtliches Verfahren auf Entziehung des Wohnungseigentums anhängig ist, das in der Klage gerügte Fehlverhalten weiterhin fort, ist eine Abmahnung hinsichtlich des fortgesetzten Verhaltens grundsätzlich entbehrlich. Denn aufgrund der bestehenden Klage, ist dem Wohnungseigentümer der Ernst der Lage klar. Ändert er trotzdem sein gemeinschaftswidriges Verhalten nicht und setzt es trotz Klage fort, bringt er damit zum Ausdruck, dass er sich nicht ändern will. Eine Abmahnung hat in einem solchen Fall regelmäßig keine Aussicht auf Erfolg.“
Urteil des BGH vom 25.01.2018
Aktenzeichen: V ZR 141/17
Grundeigentum 2018, 525