Der Schuldner eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs gibt Veranlassung zur Klageerhebung, wenn er auf ein den allgemeinen Anforderungen genügendes Abmahnschreiben des Verletzten nicht reagiert. Er hat dann die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens auch bei einem sofortigen Anerkenntnis zu tragen. Das Oberlandesgericht Hamburg hatte sich mit dem Fall zu befassen, dass der wegen eines Wettbewerbsverstoßes in Anspruch Genommene schon auf eine frühere Abmahnung nicht reagiert hat.
Eine Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes durch eine Werbeanzeige in den Printmedien wird nicht dadurch entbehrlich, wenn derselbe Adressat auf eine Abmahnung wegen einer im Internet veröffentlichten Werbung gleichen Inhalts nicht reagiert hat.
Urteil des OLG Hamburg vom 29.03.2007
Aktenzeichen: 3 U 193/06
Pressemitteilung des OLG Hamburg