Ein Arbeitnehmer kann wegen unfreundlichen Verhaltens gegenüber einem Kunden wegen Verletzung arbeitsvertraglich geschuldeter Pflichten abgemahnt und im Wiederholungsfall gekündigt werden. Hinsichtlich der Beurteilung der Erheblichkeit des maßgeblichen Vorfalls ist dem Arbeitgeber ein großer Ermessensspielraum zuzubilligen.
Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 20.05.2014
Aktenzeichen: 2 Sa 17/14
BB 2014, 1780