Beanstandet ein Rechtsanwalt im Auftrag eines Mandanten eine unrichtige Berichterstattung, liegt in der Regel auch dann eine Tätigkeit in derselben Angelegenheit vor, wenn sich die Abmahnungen sowohl gegen den für das Printprodukt verantwortlichen Verlag und den verantwortlichen Redakteur als auch gegen die für die Verbreitung der Berichterstattung im Internet Verantwortlichen richtet. Der Rechtsanwalt kann dem Abgemahnten daher insgesamt nur eine Gebühr in Rechnung stellen.
Urteil des BGH vom 01.03.2011
Aktenzeichen: VI ZR 127/10
CR 2011, 396
MMR 2011, 419